"Die heimliche Ehe des Erzherzogs Ernst von Österreich und seine Kinder"
1. Die Anerkennung ihrer Geburt,
2. die Aushändigung der ihnen zustehenden Erbschaft von ihrem Vater.
(...) Da sie eheliche Kinder sind, haben sie gerechtfertigten Anspruch auf den Namen ihres Vaters. (...) Die Kinder des Erzherzogs Ernst von Oesterreich haben demnach das Recht, sich 'von Habsburg' zu nennen (…).
(...) 1. Das von Erzherzog Ernst bei seinem Tode hinterlassene Barvermögen,
2. der Ueberschuß seines Vermögens über seine Schulden bei der Regulierung derselben,
3. die für ihn gemachten Ersparnisse von seiner Apanage,
4. das in die Fondskasse des Erzherzogs Rainer geflossene Geschenk der Prinzessin Montleart,
5. Sein Anteil an der Erbschaft des Erzherzogs Leopold, 6. die Zinsen aus den Posten 1 – 5.
(...) Hierzu die Hauptsumme mit: 9 682 000 fl. ergibt als zweifellos berechtigte Mindestgesamtforderung der Kinder 12 689 700 fl.