Familienstatut des Hauses Habsburg-Lothringen, 1839

Die kaiserliche Familie: Sophie und Franz Karl; Franz Joseph und Elisabeth samt ihren Kindern Gisela und Rudolf; die Brüder Franz Josephs Carl Ludwig und Ferdinand Maximilian samt Gattinnen

Von Rechten und Pflichten im Erzhaus

Familienstatut des Hauses Habsburg-Lothringen, 1839

Die kaiserliche Familie: Sophie und Franz Karl; Franz Joseph und Elisabeth samt ihren Kindern Gisela und Rudolf; die Brüder Franz Josephs Carl Ludwig und Ferdinand Maximilian samt Gattinnen

Die Mitglieder des Kaiserhauses mussten sich an bestimmte Regeln halten, die ein "standesgemäßes" Verhalten garantieren sollten. Habsburger konnten zum Beispiel nicht einfach heiraten, wen sie wollten.

Familienstatut des Hauses Habsburg-Lothringen, 1839

Die kaiserliche Familie: Sophie und Franz Karl; Franz Joseph und Elisabeth samt ihren Kindern Gisela und Rudolf; die Brüder Franz Josephs Carl Ludwig und Ferdinand Maximilian samt Gattinnen

Das "Kaiserlich Oesterreichische Familien-Statut" vom 3. Februar 1839 regelte erstmals die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder des Kaiserhauses. Bis dahin, so ist im Familienstatut zu lesen, beruhten diese familiären Beziehungen "entweder auf bloßen Gewohnheiten oder auf zerstreuten Verfügungen". Unter Kaiser Ferdinand I. wurde das 61 Paragraphen umfassende Statut erlassen, "damit selbes in Unserem durchlauchtigsten Kaiserhause zur bleibenden Richtschnur dienen möge."

Es gliederte sich in sechs Titel, in denen die Zugehörigkeit zum Erzhaus, die finanzielle Versorgung der nichtregierenden Familienmitglieder, die Verheiratungen und die Testamente geregelt wurden.

Der Kaiser war das Familienoberhaupt und hatte somit die Aufsicht und Entscheidungshoheit über die Familienangelegenheiten. Alle Mitglieder der Familie mussten vor Eheschließungen die Zustimmung des Familienoberhauptes einholen, wie §15 vorsieht: "Kein Prinz und keine Prinzessinn Unseres Kaiserhauses darf eine eheliche Verbindung ohne Einwilligung des jeweiligen Familienoberhauptes eingehen." Der übernächste Paragraph warnt vor der Missachtung dieser Regel: "Ein ohne diese Bestätigung abgeschloßener Ehevertrag ist als null und nichtig anzusehen und begründet für die angetraute Person und deren Kinder weder Ansprüche auf Erbfolge, Appanage, Witthum, Aussteuer oder auf Stand, Titel und Wappen der Mitglieder Unseres Hauses, noch auf andere rechtliche Folgen einer ehelichen Verbindung."

Der Kaiser konnte aber eine Ausnahme machen: "Ehen zur linken Hand oder sogenannte morganatische Ehen könnten in Unserem Kaiserhauses gleichfalls nur mit Bewilligung des jedesmaligen Familienoberhauptes giltig geschlossen werden."

Anlässlich der Hochzeit des Thronfolgers Franz Ferdinand erließ Kaiser Franz Joseph 1900 einen Anhang zum Statut, in dem der Kreis jener Personen aufgelistet wurde, mit denen Habsburger standesgemäße Ehen schließen konnten. Das waren 15 in der Monarchie ansässige Fürstenhäuser: Auersperg, Colloredo-Mannsfeld, Esterházy, Kaunitz-Rietberg, Khevenhüller, Lobkowitz, Metternich, Rosenberg, Salm-Reifferscheid-Krautheim, Schwarzenberg, Schönburg-Waldenburg, Schönburg-Hartenstein, Starhemberg, Trauttmansdorff und Windisch-Graetz. "Standesgemäß" waren auch EhepartnerInnen aus 33 Häusern außerhalb der Donaumonarchie, darunter die Croÿ, die Fugger-Babenhausen, mehrere Linien der Hohenlohe, der Salm und der Waldburg sowie das Haus Thurn und Taxis.

Das Ausscheiden eines Familienmitgliedes aus dem Kaiserhaus wurde im Familienstatut zwar nicht geregelt. Dennoch kam es im Lauf des 19. Jahrhunderts vor, dass einige Personen – mehr oder weniger freiwillig – die Familie verließen, vor allem weil sie sich nicht an die strengen Hausgesetze der Habsburger bezüglich der Wahl der EhepartnerInnen halten wollten.

Stephan Gruber