Leopold III.: Der Begründer der Leopoldinischen Linie

Herzog Leopold III. mit seiner Gemahlin, Lithografie, 1820

Leopold III. und sein älterer Bruder Albrecht entschieden sich, die habsburgischen Territorien untereinander aufzuteilen. Dies bedeutete eine Schwächung des Gesamthauses, denn die beiden dadurch entstandenen Linien der Dynastie sollten in den folgenden Generationen eher gegeneinander denn zueinander stehen.

Herzog Leopold III. mit seiner Gemahlin, Lithografie, 1820

Leopold war der jüngste Sohn von Herzog Albrecht II. und Johanna von Pfirt. Mit sieben Jahren verlor er den Vater und kam unter die Vormundschaft seines ältesten Bruders und Oberhauptes der Gesamtfamilie, Herzog Rudolf IV. Von diesem wurde Leopold noch als Jugendlicher zum Vertreter der Dynastie in die neu erworbene Grafschaft Tirol gesandt, um dort die Interessen des Hauses zu wahren.

Nach dem frühen Tod Rudolfs (1365) übernahm der 14-jährige Leopold zusammen mit seinem älteren Bruder Albrecht III. die Regentschaft über die habsburgischen Gebiete, wobei dem Älteren als Senior des Hauses laut den familieninternen Regelungen der Vorrang zukam.

Bald jedoch emanzipierte sich Leopold aus der Autorität seines Bruders und forderte eine Teilung des väterlichen Erbes. Durch den Vertrag von Neuberg vom 25. September 1379 einigten sich die Brüder auf eine Realteilung: Zwei Linien mit getrennten Herrschaftsterritorien sollten entstehen.

Leopolds Anteil umfasste das Herzogtum Steiermark (zu dem damals auch die Mark Pitten mit Wiener Neustadt gehörte), das Herzogtum Kärnten (umfasste damals nur das heutige Unterkärnten), die Territorien von Krain und der Windischen Mark (nun zusammengefasst als Herzogtum Krain) sowie der habsburgische Anteil an Istrien sowie der Streubesitz in Friaul. Weiters erhielt Leopold Tirol, wo er bereits Erfahrungen als Regent machen konnte, und die schwäbischen Gebiete (die „Vorlande“).

Um den Zusammenhalt der Linien zu wahren, wurden gegenseitige Erbansprüche vereinbart. Es wurden auch Regelungen bezüglich etwaiger Vormundschaften über minderjährige Nachkommen im Falle des vorzeitigen Todes der Eltern getroffen. Um eine Schmälerung der Titulatur zu vermeiden, war es allen Mitgliedern der beiden neu gegründeten Linien erlaubt, die Wappen und Titel aller Territorien weiterhin zu führen, unabhängig von der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über dieses oder jenes Gebiet.

Martin Mutschlechner