Franz Josephs Regentschaft – Teil II: 1867–1898 – Der konstitutionelle Monarch

Fritz L’Allemand: Kaiser Franz Joseph auf der Gartenstiege anlässlich der 100-Jahrfeier des Maria-Theresien-Ordens, Ölgemälde, 1857

Kaiser Franz Joseph, ca. 30-jährig, in weißem Uniformrock, roter Hose und Mantel, mit Orden, um 1860, Ölgemälde

Die schweren außenpolitischen Niederlagen und die augenscheinliche Insuffizienz des neoabsolutistischen Zentralismus ließen in den 1860er Jahren Reformen in Richtung eines konstitutionellen Systems unausweichlich werden.

Fritz L’Allemand: Kaiser Franz Joseph auf der Gartenstiege anlässlich der 100-Jahrfeier des Maria-Theresien-Ordens, Ölgemälde, 1857

Kaiser Franz Joseph, ca. 30-jährig, in weißem Uniformrock, roter Hose und Mantel, mit Orden, um 1860, Ölgemälde

Eines der wichtigsten Ergebnisse dieser Reformen war der Ausgleich mit Ungarn, mit dem auf eine Forderung der seit der Niederschlagung der Revolution 1848 in passiver Resistenz verharrenden ungarischen Eliten eingegangen wurde. Ungarn wurde als größtes Land innerhalb des Staatsgefüges der Monarchie von den Wiener Zentralbehörden niedergehalten, was enorme Kräfte band, die in dieser Krisenzeit anderwärtig benötigt wurden. Daher wurde mit der Suche nach einem Konsens begonnen, die in der feierlichen Krönung Franz Josephs in Budapest im Jahre 1867 und im Abschluss des Ausgleiches endete.

Die Österreichisch-Ungarische Doppelmonarchie war entstanden, eine Realunion von zwei Staaten, die nur an der Spitze durch ein gemeinsames Staatsoberhaupt und eine gemeinsame Außenpolitik verbunden waren. Eine weitere wichtige Klammer bildete die Armee.

In allen anderen staatlichen Belangen erhielt Ungarn nun eine vollständige Autonomie. Die Monarchie hatte nun zwei Hauptstädte – Wien und Budapest, das in wenigen Jahrzehnten einen rasanten Ausbau zu einer Metropole europäischer Geltung durchmachte.

Es existierten nun zwei gesonderte Regierungen und zwei Volksvertretungen nebeneinander: Der nun einberufene Reichsrat vertrat nur die Länder der österreichischen Reichshälfte („Cisleithanien“), während für die ungarische Reichshälfte („Transleithanien“) ein eigenes Parlament in einem imposanten Neubau am Ufer der Donau tagte.

Die Entwicklung im Königreich Ungarn schlug in vielen Belangen eine andere Richtung ein als in der österreichischen Reichshälfte. Während sich diese als Vielvölkerstaat verstand, wurde im ethnisch ebenso heterogenen Ungarn eine massive Magyarisierungspolitik betrieben. Bezeichnend hierfür ist die Tatsache, dass in Ermangelung eines eindeutigen Namens das Staatsgebilde Cisleithaniens als „die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder“ bezeichnet wurde. Erst 1917 wurde diese Ländergruppe offiziell „Österreich“ genannt.

Ein weiterer entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer konstitutionellen Monarchie war die sogenannte Dezemberverfassung, die am 21. Dezember 1867 von Franz Joseph sanktioniert wurde. Die fünf Staatsgrundgesetze betrafen die Festlegung des Wirkungskreises des Reichsrats, allgemeine Rechte der Staatsbürger, die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt sowie die richterliche Gewalt und die Errichtung eines Reichsgerichts. Gleichzeitig wurde das Februarpatent von 1861 als „Gesetz über die Reichsvertretung“ wieder in Kraft gesetzt. Dieses Gesetzeswerk bildete bis 1918 die verfassungsrechtliche Grundlage der Monarchie.

Eine Besonderheit des österreichischen Konstitutionalismus waren die weitreichenden Machtbefugnisse des Kaisers („monarchischer Konstitutionalismus“): Franz Joseph behielt das Ernennungsrecht für Posten der Zentralbürokratie und hatte ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen.

Anders als in der Britischen Monarchie war die Regierung weiterhin vor allem dem Kaiser verpflichtet und weniger dem Parlament. Die Minister waren in erster Linie Berater des Kaisers, galten als „Instrumente des kaiserlichen Willens“ und nicht als Exekutivorgane des Willens des Volkes. Verstärkt wurden Franz Josephs Einflussmöglichkeiten auf die Regierung dank seines Rechtes auf Vertagung oder gar Auflösung des Reichsrates. Im Krisenfall war der Kaiser ermächtigt, das Reich ohne Parlament mittels Notparagrafen zu regieren, ohne vor einer Volksvertretung Rechenschaft ablegen zu müssen – was vor allem während des Ersten Weltkrieges die Macht des Reichsrates stark beschneiden sollte.

Es waren dies weitreichende Rechte, von denen Franz Joseph wiederholt Gebrauch machte, und die ihm eine zentrale Rolle in der politischen Entscheidungsfindung sicherten. Der Kaiser war auch der zentrale Angelpunkt zwischen den beiden Reichshälften, denn gesamtstaatliche Entscheidungen vor allem im Bereich der Außenpolitik lagen bei ihm. Dank seiner Leidenschaft für bürokratische Strukturen entwickelte Franz Joseph im Laufe seines Lebens eine enorme Kenntnis der verwaltungstechnischen Abläufe und wurde zu einem ausgewiesenen Experten in Angelegenheiten der Administration. Er kannte die Tücken, aber auch die Möglichkeiten des k.u.k. Verwaltungsapparates und entwickelte sich zum Virtuosen auf der Klaviatur der Bürokratie.

Ein weiteres Instrument der kaiserlichen Macht war die Armee, denn diese war der parlamentarischen Kontrolle enthoben und nur dem Kaiser als „Obersten Kriegsherrn“ verpflichtet, und nicht der Regierung oder gar dem Volk. Die k.u.k. Armee wurde zum staatstragenden Symbol der Gesamtmonarchie und war zentral für das Selbstverständnis von Franz Joseph, der sich zeitlebens als Soldat sah. Das Militär war straff zentralistisch organisiert und bildete eine Klammer, die das heterogene Staatengebilde zusammenhielt. Jegliche Ansätze von föderalistischen Tendenzen auf dem Gebiet der Militärverwaltung wurden von Franz Joseph im Keim erstickt.

Martin Mutschlechner