Klassenlose Bürgergesellschaft? Oder: Der Preis für die Demokratie

Rudolf Lechner: Großdemonstration in Wien für ein allgemeines Wahlrecht, Fotografie, 28. November 1905

Visionen wie ein gesichertes Einkommen für alle und die Beseitigung von Klassenunterschieden konnten bis heute nicht durchgesetzt werden. Doch stellte die Einführung des gleichen Wahlrechts für alle 1918 einen ersten Schritt zur Umsetzung der Demokratie in Österreich dar.

Rudolf Lechner: Großdemonstration in Wien für ein allgemeines Wahlrecht, Fotografie, 28. November 1905

Zu den gesellschaftspolitischen Ideen, die seit den europäischen Revolutionen 1789 bis 1848 diskutiert wurden, gehörte auch das Ideal einer "klassenlosen Bürgergesellschaft" von selbstständigen Individuen. Jeder sollte dabei ein gesichertes Einkommen haben, es sollte keine allzu großen Unterschiede im Vermögen geben. Dieser Mittelstand würde als universelle Gesellschaftskategorie jedem offen stehen, die Zugehörigkeit sei aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Diese waren Tüchtigkeit, Bildung und Besitz anstelle von Erbansprüchen wie sie im Adel dominierten. Die gleichen BürgerInnen sollten dann auch gleiche Chancen der politischen Mitbestimmung haben.

Durch die Einführung eines Wahlrechts in der Revolution 1848 wurde ein erster Schritt zur Mitbestimmung am politischen Geschehen gesetzt. Doch herrschte in Österreich nach dem Zwischenspiel des Neoabsolutismus ab 1861 ein Zensuswahlrecht, das nur bestimmten Personen eine Wahlberechtigung gab. Bis 1873 wurden die Abgeordneten nicht direkt gewählt, sondern durch die Vertreter, die von den Landtagen entsendet wurden. Nur Männer, die eine Mindeststeuerleistung (Zensus) von 10 Gulden erbringen konnten, waren zu den Wahlen zugelassen. Zusätzlich war das Stimmgewicht auf verschiedene Wählerkurien verteilt, weshalb auch von Kurienwahlrecht gesprochen wird. Je höher die Steuerleistung und die Steuerklasse, desto höher war auch das Stimmgewicht. Nur etwa 6 Prozent der 20 Millionen Einwohner Cisleithaniens waren damit wahlberechtigt, darunter auch besitzende Frauen. Mit der Wahlrechtsreform von 1882 wurde der Mindeststeuersatz auf 5 Gulden herabgesetzt. Diese Reform ermöglichte nun auch vielen kleinbürgerlichen und bäuerlichen Gruppen zur Wahlurne zu schreiten. ArbeiterInnen, TaglöhnerInnen, DienstbotInnen, Mägde und Personen, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen waren, wurden nach wie vor ausgeschlossen. Unter Ministerpräsidenten Kasimir Felix Badeni wurde 1896 eine fünfte Kurie eingeführt, für die kein Wahlzensus zu entrichten war. Zu dieser 'allgemeinen Wählerklasse' waren nun alle männlichen Staatsbürger ab dem 24. Lebensjahr zugelassen, wodurch sich die Wählerzahl um ein Vielfaches erhöhte. Das Stimmverhältnis blieb aber unausgewogen: In der ersten Kurie waren 64 Wähler für die Entsendung eines Abgeordneten in das Parlament notwendig, in der 'allgemeinen Wählerklasse' 70.000 Stimmen.

Allerdings war noch immer etwa die Hälfte der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen, nämlich alle Frauen. Ihre Situation verschlechterte sich sogar, da sie zuvor wie die Männer auf der Grundlage ihres Besitzes als wahlberechtigt oder unberechtigt eingestuft worden waren. Erst mit dem Beschluss vom 12. November 1918 erhielten auch Frauen eine Stimme in der Wahlurne.

Anita Winkler